Okay, eines vorweg: Im Gegensatz zum amerikanischen Anti-Terror-Gesetz ist das
deutsche
sehr human und im Vergleich ziemlich vernünftig aufgebaut. Die
Einschränkungen sind allgemein sicher noch lange nicht so grundlegend
wie beim
USA PATRIOT Act (eine
Abkürzung, die mit Patriotismus überhaupt nichts zu tun hat;
ausgeschrieben heißt es:
"Uniting and strenghtening America by
providing appropriate tools required to intercept and obstruct
terrorism Act"); außerdem behält die deutsche Version in bestimmten
wesentlichen Punkten eindeutig wichtige Rechte und Freiheiten aus dem
Grundgesetz bei.
Aber in dem folgenden Paragraphen gibt es doch zumindest einen Punkt in
der Formulierung, der mir doch gewissermaßen diskutabel erscheint:
"(1) Vereine,
deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind
(Ausländervereine), können über die Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes
genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
verboten werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder
überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der
Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine. §3 Abs. 1
Satz 2 und §12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass dass
die Beschlagnahme und Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter
auch im Falle des Absatzes 2 zulässig sind.
(2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit
1. die
politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das
friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von
verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
2. den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft,
3.
Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder
Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden
staatlichen Ordnung unvereinbar sind,
4.
Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser und
sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll,
5.
Vereinigungen innerhalb und außerhalb des Bundesgebiets unterstützt,
die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder
androhen."
Findet Ihr nicht auch, dass sich der eine dick unterlegte Abschnitt ein
wenig ZU weitläufig auslegen lässt? Oder ist das nur mein persönlicher
Eindruck?