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Anti-Terror-Gesetz zum Zweiten

Okay, eines vorweg: Im Gegensatz zum amerikanischen Anti-Terror-Gesetz ist das deutsche sehr human und im Vergleich ziemlich vernünftig aufgebaut. Die Einschränkungen sind allgemein sicher noch lange nicht so grundlegend wie beim USA PATRIOT Act (eine Abkürzung, die mit Patriotismus überhaupt nichts zu tun hat; ausgeschrieben heißt es: "Uniting and strenghtening America by providing appropriate tools required to intercept and obstruct terrorism Act"); außerdem behält die deutsche Version in bestimmten wesentlichen Punkten eindeutig wichtige Rechte und Freiheiten aus dem Grundgesetz bei.

Aber in dem folgenden Paragraphen gibt es doch zumindest einen Punkt in der Formulierung, der mir doch gewissermaßen diskutabel erscheint:

"(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine. §3 Abs. 1 Satz 2 und §12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass dass die Beschlagnahme und Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle des Absatzes 2 zulässig sind.
(2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit
1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
2. den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft,
3. Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind,
4. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser und sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll,
5. Vereinigungen innerhalb und außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen."

Findet Ihr nicht auch, dass sich der eine dick unterlegte Abschnitt ein wenig ZU weitläufig auslegen lässt? Oder ist das nur mein persönlicher Eindruck?

Karin 05.01.2007, 07.14

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