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Unwirksame Klauseln
Wie schön, dass ich mein altes BGB noch immer im Schrank stehen habe.
So finde ich nämlich, wenn ich mal darin aus reiner Neugierde etwas
nachschlage, so tolle Paragraphen wie den § 9 AGB-Gesetz (2.
Unterabschnitt: Unwirksame Klauseln):
"(1)
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn
sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu
und Glauben unangemessen benachteiligen.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist"
Oder §3 AGB-Gesetz,
Ãœberraschende Klauseln: "Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem
äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der
Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht,
werden nicht Vertragsbestandteil."
Auch hochinteressant: §5: "Unklarheitenregel: Zweifel bei der Auslegung der AGB gehen zu Lasten des Verwenders*."
Nein, es besteht glücklicherweise kein aktueller Anlass zu diesem Hinweis. Ich schreibe das nur, damit Ihr nicht so schnell auf die Schnauze fallt bzw. Argumente habt, wenn es doch mal passieren sollte.
* Verwender = Anbieter; Vertragspartner = Verbraucher !!!
Hallo Karin,
gut, dass du sagtest es sei dein altes BGB. Seit 2001 ist das Recht bezüglich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ins BGB miteingeflossen und findet sich auf den §§ 305-310 hier Hier klicken
Schöne Grüße
Christian
vom 26.04.2007, 19.54
Hallo Christian, vielen Dank für den Link und Hinweis.
Auch viele Grüße
Karin